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Mietbedingungen

Mietbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

    Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen bezüglich der Durchführung von Veranstaltungen und Vermietung von Equipment liegen diese allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen zugrunde. Dokumentenechte Faxschreiben werden als Schriftform anerkannt.

§ 2 Vertragsabschluss

    Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt durch beidseitige Unterzeichnung des Auftrages zustande, wobei der Kunde vier Wochen an sein Angebot gebunden ist und die Annahmeerklärung innerhalb dieses Zeitraums erfolgen soll. 

§ 3 Zahlungsbedingungen

    Sind keine anderen Vereinbarungen getroffen ist der vereinbarte Preis für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen mit Zugang der Annahmeerklärung spätestens aber am Veranstaltungstag vor Beginn des Events zu 100 % zu zahlen. Zu Skonto-Abzügen ist der Kunde nicht berechtigt. Die vereinbarten Preise sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sind vereinbarte Zahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag wegen einseitiger Nichterfüllung und zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt. Die Höhe des Anspruchs beträgt mindestens die Summe des vereinbarten Honorars, im Fall des konkreten Schadennachweises im Einzelfall darüber hinaus auch die tatsächliche Schadensumme. Für jede notwendige Mahnung wird ein Erstattungsbetrag in Höhe von 5,00 € zugrunde gelegt. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur im Anschluss an eine rechtskräftige Feststellung der jeweiligen Forderung zulässig. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Gegenforderung auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

§ 4 Änderungsvorbehalt

    Bei einer gesamten Event-Ausrichtung ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen in zumutbarer Weise für den Auftraggeber zu ändern (z.B. bei dem Ausfall von Künstlern und Moderatoren) soweit dadurch der Wert der Leistungen nicht zum Nachteil des Auftraggebers unzumutbar geändert wird. In der künstlerischen Gestaltung des Programms einer Veranstaltung ist der Auftragnehmer frei. Die Gegenstände/Leistungen werden im Übrigen wie vertraglich vereinbart angeboten. Nach Auftragserteilung bietet der Auftragnehmer die Gegenstände in seinen Räumen zur Abholung durch den Auftraggeber an. Bei Übernahme hat der Auftraggeber die Gegenstände auf Mängel zu untersuchen. Nimmt er die Gegenstände/Leistungen nicht ab, stehen dem Auftraggeber die in § 3 und § 5 geregelten Ansprüche zu; bei endgültiger Annahmeverweigerung ist Schadensersatz in Höhe von 100 % des vereinbarten Mietentgelts zu leisten.

§ 5 Rücktritt des Auftragnehmers

  • Neben dem Rücktrittsrecht nach unterbliebener Zahlung bei Fälligkeit (§ 3), ist der Auftragnehmer auch wie folgt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:
  • Mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers/Verletzung von Obliegenheitspflichten, die zur subjektiven Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer führt (vgl. § 7). Bei Sturm- und Unwettergefahr (ab Windstärke 6) hat der Auftraggeber oder sein Erfüllungsgehilfe die Vertragsgegenstände sofort abzubauen und ordnungsgemäß zu sichern. Die Windtabelle ist unbedingt zu beachten.
  • Die Mietsachen sind angepasst an die jeweiligen Witterungsverhältnisse zu sichern. Dem Auftraggeber obliegt die Bewachung und Sicherungspflicht der Mietsachen bis zu deren Rückgabe an den Auftragnehmer.

  • Bei Ausfall von Künstlern, Modulen oder Leistungen dritter Seite, ohne Möglichkeit zur Schaffung adäquaten Ersatzes unter Einsatz zumutbarem Aufwands.

  • Vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind auch unvorhersehbare Witterungseinflüsse (wie Sturm, Hagel, Unwetter, Gewittern, etc.), sowie nicht vorhersehbare u. unvermeidbare Streiks.

Bei Vereinbarung eines Fixtermins ist der Auftragnehmer bei solchen unvorhersehbaren Ereignissen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn die Lieferung ohne sein Verschulden gänzlich unmöglich wird. Der Auftragnehmer ist dann zum Schadensersatz nicht verpflichtet. 

Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung verspätet oder gar nicht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber kann vom Vertrag bis zum Tag der Veranstaltung zurücktreten. Seine Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Er ist dann verpflichtet, Schadenersatz einschließlich des dem Auftragnehmer entgangenen Gewinns zu leisten. Der Auftragnehmer ist anstelle einer detaillierten Schadensberechnung berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung wie folgt zu beanspruchen.

    Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, eine Minderung des Schadenersatzes zu verlangen, soweit er den Nachweis führt, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vereinbarte Schadenpauschale entstanden ist.

§ 7 Erfüllungsvoraussetzungen / Weitere Verpflichtungen des Auftraggeber

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertragszweckes zu schaffen, insbesondere:

  • Genehmigungs- und Anmeldeverfahren sowie Gebühren (z.B. DSR, GEMA, oder Ordnungsamt)
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertragszweckes zu schaffen, insbesondere:
  1. Auflagenerfüllung (z.B. Sanitätsdienst, Gestellung von Hilfspersonen), Infrastrukturelle Gegebenheiten, wie Strom- und Wasseranschlüsse, ausreichende Größe des Erfüllungsortes sowie ungehinderter Zugang zu diesem Ort. Kostenfreie Parkflächen für die Transport- & Teamfahrzeuge (Lkw, Transporter, Pkw) in unmittelbarer Nähe zum Erfüllungsort. Gewährleistung der technischen Vorbedingungen (Mindestmaße, Transport- und Aufbaubedingungen), laut besonderem Merkblatt zum jeweiligen Modul (Basic Info), welches bis Vertragsabschluss dem Auftraggeber ausgehändigt wird. Bei eintretender Dunkelheit ist für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.

  2. Sicherheit der ausführenden Personen und angemessene Verpflegung. Sicherheit des zur Ausführung notwendigen Equipments (z.B. gegen Diebstahl oder Vandalismus).

  3. Die Benutzung der Module durch die Besucher erfolgt auf eigene Gefahr. Für Brand, Diebstahl- und Sachbeschädigung durch Besucher haftet der Auftraggeber.

  4. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Auftraggeber. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, das angemietete Modul aufzubauen und die Veranstaltung durchzuführen, insbesondere wenn die technischen Bedingungen seitens des Auftraggebers nicht erfüllt sind. Bei unvollständiger oder unterbliebener Erfüllung dieser Verpflichtungen ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und hat Anspruch auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 6. Bei Nichtanwesenheit der vom Auftraggeber zu stellenden Hilfspersonen wird je Hilfsperson ein Mietzuschlag von € 100,– erhoben.

§ 8 Geistiges Eigentum

    Konzeptionen, Programmvorschläge oder Auszüge daraus sind und bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt, noch weitergereicht und nicht zu Zwecken des Wettbewerbs verwendet werden. Fotos, Entwürfe, und Prospekte unterliegen dem Urheberschutz. Deren Nutzung ist gleichsam nur nach schriftlicher Vereinbarung und Zahlung eines gesondert zu vereinbarenden Honorars gestattet. Zuwiderhandlungen gegen den Urheberschutz führen zum Schadenersatz, schon aufgrund Gesetzes.

§ 9 Provisionsvereinbarung

    Ein Provisionsanspruch besteht nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.

§ 10 Sicherheitsbestimmung

    Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung des Vertrages zu jedem Zeitpunkt zu unterbrechen, sobald sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung für die Beteiligten oder Dritte, – unabhängig von der Art der Gefährdung – entstehen könnte.

§ 11 Haftung und Gewährleistung

Der Auftragnehmer ist zur pünktlichen und reibungslosen Vertragserfüllung verpflichtet, soweit die notwendigen Voraussetzungen vom Auftraggeber geschaffen wurden. Der Auftraggeber hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ansprüche gegen den Auftragnehmer – auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungshilfen – sind ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen vertraglicher Zusicherungen für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Seine Haftung wird beschränkt auf einen Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nur für typische und vorhersehbare Folgeschäden.

Wird die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt unmöglich, sind Minderungs- oder Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen. Seine Haftung entfällt zudem, wenn der Misserfolg der Leistung auf der fehlenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht. Bei Außenveranstaltungen trägt das Wetterrisiko der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung berechtigt, soweit der Auftraggeber während der Veranstaltung unter genauer Nennung etwaiger Mängel beim Auftragnehmer die Fehlerhaftigkeit der Leistung anzeigt. Für die Abhilfe wird dem Auftragnehmer eine angemessene Zeit eingeräumt. Unterlässt der Auftraggeber eine Mangelrüge schuldhaft, verwirkt er etwaige Vertragsansprüche.

Der Auftraggeber ist in jeder Situation zur Schadenminderung verpflichtet; er hat alle dafür erforderlichen Maßnahmen umgehend zu ergreifen. Die Schadensersatzpflicht des Auftraggebers erstreckt sich auf alle schuldhaft herbeigeführten Schäden, also auch auf solche, die durch das Einbringen oder Vorhandensein von Erdnägeln, Dübeln oder anderen spitzen/scharfen Gegenständen in den Untergrund entstehen. Für abhanden gekommene Gegenstände haftet der Auftraggeber in Höhe des Wiederbeschaffungswertes nach aktueller Preisliste.

Werden Eventmodule unsachgemäß und entgegen den vertraglichen Vorgaben zusammengelegt oder verschmutzt bzw. in nicht trockenen Zustand zurückgegeben, werden Dienstleistungskosten in Höhe von 30,– € pro angefangener Stunde berechnet.

§ 12 Gerichtstandklausel

Bei Vollkaufleuten und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder diesen nach Abschluss des Vertrages ins Ausland verlegt haben, gilt der Gerichtsstand des Auftragnehmers für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien unterliegt deutschem Recht. Ist der Vertrag in eine Fremdsprache übersetzt worden, so gilt bei Streitigkeiten ausschließlich der Inhalt des deutschen Vertragstextes.

Niederkrüchten, im April 2014

Steinstraße 3
41372 Niederkrüchten
Ivo Weingärtner – HippHopp Eventhelfer
Tel: +49 2163 450502

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